Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster hat zu einem Fall aus 2017 entschieden, dass die zur Krankheitsvorsorge gezahlten Beiträge an einen Solidarverein als Sonderausgaben absetzbar sind. Ein Solidarverein gewährt im Krankheitsfall ein Versorgungsniveau, welches das Niveau der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung erreicht, wodurch die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und auch gemäß § 193 Abs. 3 VVG erfüllt werden.
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Quelle: Finanzgericht Münster
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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