Ein zivilrechtlich unwirksames Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich anerkannt werden. Liegen diese Voraussetzungen eindeutig vor, ist die Finanzverwaltung in der Regel bereit, den Erwerb nach wirtschaftlichen Kriterien und nicht zivilrechtlich zuzurechnen. Dies kann deutliche finanzielle Auswirkungen (insbesondere auf die Anwendung der persönlichen Freibeträge und die Frage nach Schuldnerschaft der Erbschaftsteuer) haben. In der Praxis sind solche Fälle gar nicht so selten.
Testamente müssen entweder handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Aber es gibt auch noch andere Gründe, weshalb letztwillige Verfügungen von Todes wegen unwirksam sind, etwa, wenn die Erblasserin oder der Erblasser beim Verfassen des Testaments nicht mehr testierfähig war. In der Praxis gibt es allerdings immer wieder Fälle, in denen die Beteiligten die angeordneten Verfügungen trotz Unwirksamkeit erfüllen wollen.
Unter den folgenden zwei Voraussetzungen ist eine unwirksame Verfügung von Todes wegen erbschaftsteuerlich anzuerkennen:
• die unwirksame Regelung entspricht dem Willen der verstorbenen Person und
• die unwirksame Regelung wird entsprechend dem Willen der verstorbenen Person ausgeführt.
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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