Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Urt. v. 19. Juli 2024, Az. V ZR 139/23), dass einzelne Wohnungseigentümer, die gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft klagen und gewinnen, sich an den Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft beteiligen müssen.
Dies hat der BGH auf Grundlage der WEG-Reform 2020 entschieden. Soweit keine abweichenden Regelungen bestehen, handelt es sich demnach um Verwaltungskosten, die nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen sind.
Im vorliegenden Fall hatten drei Wohnungseigentümerinnen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vor dem Amtsgericht erfolgreich angefochten. Die Gemeinschaft wurde verurteilt, die Prozesskosten zu tragen und beschloss daraufhin, diese Prozesskosten durch eine Sonderumlage zu finanzieren.
Je Wohnungseigentumseinheit - inklusive jener der Klägerinnen - sollte ein Betrag in Höhe von rund 800 EUR gezahlt werden. Gegen diesen Beschluss klagten die drei Eigentümerinnen bis vor den BGH, letztlich aber ohne Erfolg.
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
limburger straße 1
50672 köln
telefon: 0221 9525115
telefax: 0221 9525113
e-mail: info@wpstbbuehler.de
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag - Donnerstag
10.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
10.00 bis 12.00 Uhr