Die Streichung des separaten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte sowie die Begrenzung der Verlustverrechnung bei Forderungsausfällen (§ 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG) sollen die Anwendung der Abgeltungsteuer vereinfachen. Zudem soll damit auf verfassungsrechtliche Bedenken des BFH zur bisherigen Verlustverrechnungsbeschränkung reagiert werden (vgl. BFH, Beschluss vom 7. Juni 2024). Dies soll in allen noch offenen Fällen Anwendung finden.
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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