Eltern, die Großeltern Fahrtkosten zur Kinderbetreuung erstatten, können diese steuerlich als Sonderausgaben geltend machen, sofern ein Betreuungsvertrag vorliegt. Voraussetzung dafür ist also eine klare und eindeutige Vereinbarung, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, inhaltlich dem zwischen fremden Dritten entspricht und tatsächlich so durchgeführt wird. Sind diese Vorgaben erfüllt, ist es unschädlich, wenn die Großeltern die Betreuung selbst unentgeltlich leisten und lediglich die entstandenen Fahrtkosten erstattet werden.
Hinweis: Führen die Kindeseltern selbst Fahrten im Rahmen der Kinderbetreuung durch, bringen z. B. das Kind zu den Großeltern, um es dort betreuen zu lassen, stellen diese Fahrten keine Kinderbetreuungskosten dar. Sämtliche Aufwendungen der Kindeseltern diesbezüglich sind im Rahmen der Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG abgegolten.
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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