Es liegt keine Offenbarungspflicht bei Mängeln vor, die zugänglich und ohne Weiteres erkennbar sind. Der Käufer kann die Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst feststellen und sich somit nicht auf arglistige Täuschung berufen.
Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger eine vermietete Eigentumswohnung. Bei der Besichtigung stellte er keine Sachmängel fest. Nach dem Erwerb der Wohnung machte der Mieter den Käufer auf Risse in der Dusche aufmerksam.
Der Kläger verlangte von der Verkäuferin Schadensersatz für die Behebung des Mangels, weil er sich arglistig getäuscht sah. Die Klage des Käufers der Eigentumswohnung hatte beim Landgericht Coburg jedoch keinen Erfolg. Der Verkäufer habe zwar grundsätzlich die Pflicht, Sachmängel bei Vertragsverhandlungen zu offenbaren, das gelte aber nicht bei Mängeln, die offenkundig sichtbar seien.
Der Käufer habe seinen Schaden selbst zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Coburg, Pressemitteilung v. 26.01.2023
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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