Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass in Deutschland gelegene Immobilien steuerfrei vermacht werden können, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie durch ausländisches Vermächtnis zuwendet, vorausgesetzt weder der Erblasser noch der Begünstigte sind Deutsche und beide leben im Ausland.
Geklagt hatte eine in den USA lebende Frau, deren in der Schweiz lebende Tante ihr eine Immobilie in München vermacht hatte. Das Finanzamt verlangte Erbschaftsteuer, die Klägerin war hingegen der Auffassung, sie schulde aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes und ihrer dadurch nur beschränkten Steuerpflicht in Deutschland keine Steuer.
Der gleichen Auffassung war auch der BFH. Wendet ein im Ausland lebender Erblasser einer ebenfalls im Ausland lebenden Person durch Vermächtnis inländischen Grundbesitz zu, muss der ausländische Begünstigte hierauf keine deutsche Erbschaftsteuer bezahlen.
Anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten gesetzlich definierten Vermögenswerten, darunter grundsätzlich inländische Immobilien. Werden sie jedoch im Testament des Erblassers durch Vermächtnis mit solchen Immobilien bedacht, bleibt dies ausnahmsweise steuerfrei.
Quelle: Bundesfinanzhof Pressemitteilung Nr. 14/23 vom 28.02.2023
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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