Steuerberater Bühler

Kanzlei-Blog


Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer


Copyright: https://de.123rf.com/profile_jat306

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Februar 2023 ein Schreiben zur Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz) veröffentlicht.
Bereits 2021 (IX R 25/19, BFH/NV 2022 S. 108) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf eine kürzere tatsächliche Nutzungs- dauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.
Das BMF geht in seinem Schreiben auf die folgenden Punkte ein:
- AfA von Gebäuden nach typisierten festen AfA-Sätzen
- AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
- Rechtfertigungsgründe für eine AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
- Besondere Betriebsgebäude und bestimmte Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind
- Gebäude, bei denen die objektiven Umstände im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer vermuten lassen
- Maßgebliche Kriterien für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer
- Nachweismethoden
- Anwendung
Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt (BStBl) auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Quelle: BMF, Schreiben vom 22.2.2023

Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
limburger straße 1
50672 köln

telefon: 0221 9525115
telefax: 0221 9525113
e-mail: info@wpstbbuehler.de

Telefonische Erreichbarkeit:

Montag - Donnerstag
10.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr

Freitag
10.00 bis 12.00 Uhr