Einige Selbstständige bzw. freiberuflich tätige Gruppen haben die Möglichkeit, eine Pauschale für Betriebsausgaben steuerlich abzusetzen. Die Finanzverwaltung hat die Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher, selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit aufgrund des gestiegenen Preisniveaus angehoben.
Ab Veranlagungszeitraum 2023 können bei der Ermittlung der Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:
a) bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 EUR jährlich,
b) bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 EUR jährlich. Der Höchstbetrag von 900 EUR kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen. Das BMF-Schreiben vom 21. Januar 1994 ist letztmalig im VZ 2022 anzuwenden.
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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