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Steuerfreiheit von Feiertags- und Nachtzuschlägen


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Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) hatte über die Anforderungen an die Aufzeichnung der Nachtarbeit zu entscheiden, hier im Speziellen, ob bei den Aufzeichnungen des Arbeitgebers für die Anwendung des § 3b EStG Voraussetzung ist, dass die Anfangs- und Schlusszeiten der Nachtarbeit enthalten sind.
Der Kläger hatte an seine Arbeitnehmer teilweise Nachtzuschläge gezahlt und diese als steuerfrei behandelt, jedoch die genauen Uhrzeiten der unstreitig stattgefun- denen Nachtarbeit nicht angegeben. Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit nicht an. Dabei war unstreitig, dass die vom Kläger in seinen Aufzeichnungen festgehaltenen Personen die Nachtarbeit durchgeführt haben und dass die aufgezeichneten Summen entsprechend den Aufzeichnungen neben dem Grundlohn für die Nachtarbeit bezahlt und die Höchstgrenzen des § 3b EStG (25 % des Grundlohns) nicht überschritten wurden. Das Finanzamt war der Auffassung, dass für eine Prüfung, ob Zuschläge tatsächlich für die steuerlich begünstigten Zeiten gezahlt worden seien, unerlässlich sei, dass die Uhrzeiten aufgezeichnet würden und anhand dieser Uhrzeiten ein Abgleich mit den tatsächlichen Begebenheiten, wie z. B. Öffnungszeiten des Betriebes, Überschneidungen mit anderen Terminen, erfolgen könne.
Das FG Schleswig-Holstein dagegen sah die Auszeichnungen des Klägers als ausreichend an, die fehlende Präzision der Aufzeichnungen sei unschädlich und die Steuerfreiheit sei zu gewähren. Es muss erkennbar sein, dass der Arbeitgeber den zusätzlichen Lohn nicht pauschal, sondern in Ansehung der vom Arbeitnehmer im Einzelnen und in den begünstigten Zeiten erbrachten Arbeitsleistung gezahlt habe.
Auch aus der BFH-Rechtsprechung geht nichts anderes hervor (Urteil v. 8.12.2011, VI R 18/11). Dem Urteil sei auch zu entnehmen, dass eine Einzelaufstellung verzichtbar ist, wenn die Voraussetzungen aus anderen Gründen als erfüllt angesehen werden können. Die Aufzeichnungen dienen nur als Mittel der Beweisführung.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein

Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
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