Vermieter können bis zum 31. März 2024 einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für das Jahr 2023 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen hatten, vorausgesetzt, der Steuerpflichtige ist nicht selbst für die Ertragsminderung verantwortlich (z. B. Zahlungsunfähigkeit des Mieters, Hochwasserschaden).
Zugrunde gelegt wird die geschätzte übliche Jahresrohmiete und die Höhe des Ausfalls.
- Ausfall von mehr als 50 %: Grundsteuererlass von 25 %
- vollständiger Ausfall der Mieteinnahme: Grundsteuererlass von 50 %
Sollte der Ausfall des Mietertags dauerhaft bestehen, kann die Minderung ggf. im Rahmen einer Fortschreibung in Betracht gezogen werden.
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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