Bereitschaftsdienste bei Ärzten, Krankenschwestern, Feuerwehrleuten oder auch der Polizei sind keine Seltenheit. Oft werden bei dem betroffenen Personenkreis außerhalb der regulären Arbeitszeit zusätzlich Bereitschaftsdienste geleistet, welche gesondert vergütet werden.
Besonders die Steuerfreiheit der ausgezahlten Zuschläge, steigert die Attraktivität dieses Arbeitsmodells. Die Steuerfreiheit der ausgezahlten Zuschläge bemisst sich nach dem Lohn, der für die reguläre Dienstzeit gezahlt wird. Nicht maßgeblich für die Beurteilung der Steuerfreiheit ist damit die tatsächliche Höhe des gezahlten Bereitschaftsdienstentgeltes.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH), entgegen einer vorherigen Senatsentscheidung aus dem Jahr 2002, mit Urteil vom 11. April 2024 entschieden.
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
limburger straße 1
50672 köln
telefon: 0221 9525115
telefax: 0221 9525113
e-mail: info@wpstbbuehler.de
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag - Donnerstag
10.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
10.00 bis 12.00 Uhr