Steuerberater Bühler

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Kürzere Aufbewahrungspflicht für Rechnungen


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Die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG) ist auf 8 Jahre abgesenkt worden (bisher mussten Rechnungen 10 Jahre aufbewahrt werden). Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Absenkung der Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege nach § 147 AO.
Die Regelung gilt für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zum 1. Januar 2025 der Änderungen noch nicht abgelaufen ist.

Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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