Steuerberater Bühler

Kanzlei-Blog


Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 1. April 2025 sanktionsfrei


Copyright: https://de.123rf.com/profile_sergign

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) informiert, dass vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet wird, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet.
Dies bedeutet, dass Unternehmen für die Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungsgeldverfahren befürchten müssen.

Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
limburger straße 1
50672 köln

telefon: 0221 9525115
telefax: 0221 9525113
e-mail: info@wpstbbuehler.de

Telefonische Erreichbarkeit:

Montag - Donnerstag
10.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr

Freitag
10.00 bis 12.00 Uhr