Mit Urteil vom 20. September 2024 (IX R 24/23) hat der BFH entschieden, dass die Datenschutz-Grundverordnung keinen Anspruch auf Akteneinsicht enthält. Soweit ein Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 15 DSGVO erbeten wird, enthält diese Vorschrift lediglich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen.
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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