Mit Urteil vom 23. März 2023, VI R 39/20, hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems ab dem Jahr 2016 ohne vorherige Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinisches Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein können. Die endgültige Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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