Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass steuerlich das Abzugsverbot für Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen greift, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen. Es kommt hierbei nicht darauf an, wie die Klägerin die Gegenstände konkret genutzt hat. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führt dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen ist.
Quelle: Niedersächs. FG
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
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