In seinem Urteil vom 23. Januar 2025 musste der BFH eine Entscheidung zur Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten treffen.
Im vorliegenden Fall wollte der Kläger Kosten für ein Ferienlager seines Kindes in den Sommerferien als Kinderbetreuungskosten absetzen. Der BFH versagte den Abzug der Kosten jedoch. Einer der wesentlichsten Entscheidungsgründe war dabei, dass nur ein sehr geringer Teil der Kosten auf eine tatsächliche Betreuung des Kindes entfiel. Zum Kostenabzug sind solche Kosten nicht zugelassen, die dem Unterricht, der Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie der sportlichen oder anderen Freizeitbetätigung dienen.
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
limburger straße 1
50672 köln
telefon: 0221 9525115
e-mail: info@wpstbbuehler.de
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag - Donnerstag
10.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
10.00 bis 12.00 Uhr