Zum 1. Juli dieses Jahres werden die Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen angepasst. Die Anpassung bezieht sich sowohl auf die persönlich anzuwendende Pfändungsfreigrenze als auch auf die für unterhaltsberechtigte Personen. Bezugsgröße der Pfändungsfreigrenzen ist dabei das Nettogehalt. Die neu angepassten Beträge gelten bis zum Ende der ersten Jahreshälfte des Jahres 2026 (30. Juni 2026). Nach der Änderung beträgt der nicht pfändbare Grundbetrag 1.559,99 EUR. Dieser erhöht sich bei zusätzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtungen.
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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