Wird eine E-Mail von der betroffenen Person X nicht selbst, sondern zum Beispiel von deren Ehepartner, aber im Namen der Person X verfasst, muss X sich das Handeln des Ehepartners im Rahmen der Vertretungsregelungen zurechnen lassen. Indem X ihrem Ehepartner das E-Mail-Passwort genannt und es bewusst geduldet habe, dass dieser regelmäßig private, wie auch rechtsgeschäftliche E-Mails über ihren Account schrieb, habe sie einen falschen Anschein gesetzt.
In der Praxis bedeutet das, dass ein vom Ehepartner über die E-Mail-Adresse der X abgeschlossene Vertrag seine Wirksamkeit entfaltet. Die Person X kann sich insbesondere nicht darauf berufen, die E-Mail nicht persönlich verfasst zu haben. Für den Empfänger der E-Mail ist nicht ersichtlich gewesen, dass die Person X nicht selbst, sondern ihr Ehepartner, die Nachricht geschrieben hat.
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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