Das Finanzgericht Bremen hat im Urteil vom 31. März 2025 (2 K 9/25) entschieden, dass ein Kind nach dem Abbruch eines Bundesfreiwilligendienstes nur dann kindergeldrechtlich zu berücksichtigen ist, wenn es sich nachweislich und ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht. Es wurde vielmehr klargestellt, dass für eine über den Zeitraum von vier Monaten hinausgehende Übergangszeit als Orientierungsphase nach Abschluss der Schulausbildung kein Raum ist.
Eine bloße Um- oder Neuorientierung genügt nicht für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung.
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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