Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage nicht mindern kann, wenn eine zwischengeschaltete „Zahlstelle“ insolvent wird und die vereinnahmten Kundengelder nicht mehr an ihn weiterleitet.
Maßgeblich ist allein, dass das Geld bei der Zahlstelle eingeht – dann gilt das Entgelt als vereinnahmt, unabhängig von einer späteren Auszahlung an den Unternehmer. Eine Korrektur der Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Quelle: BFH, Urteil v. 30.4.2025, XI R 15/22; veröffentlicht am 10.7.2025
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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