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Verwalterwechsel zu Neujahr: Wer schuldet die Jahresabrechnung?


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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26. September 2025 (Az. V ZR 206/24) entschieden, dass bei einem Verwalterwechsel zum 1. Januar der neue Verwalter für die Erstellung der Jahresabrechnung verantwortlich ist – auch für das Vorjahr, in dem er noch nicht im Amt war.
Die Pflicht zur Abrechnung entsteht erst am 1. Januar des Folgejahres, weshalb der neue Verwalter die Aufgabe übernimmt. Der ausgeschiedene Verwalter verliert seine Zuständigkeit, es sei denn, der Verwaltervertrag regelt ausdrücklich etwas anderes.
Der BGH betont die Bedeutung einer vollständigen und ordnungsgemäßen Übergabe der Unterlagen durch den früheren Verwalter. Praktische Erschwernisse spielen für die Verpflichtung des neuen Verwalters keine Rolle.
Quelle: BGH, Urteil v. 26.9.2025, V ZR 206/24

Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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