Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 19. Februar 2025 (33050 C 204/24) entschieden, dass ein lediglich tellergroßer Feuchtigkeitsfleck in einer Wohnung für sich genommen keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel darstellt. Maßgeblich ist eine Gesamtabwägung aller Umstände; diffuse Mängelrügen ohne konkrete Darlegung der Beeinträchtigung reichen nicht aus, um eine Minderung nach § 536 BGB zu rechtfertigen. Zudem stellte das Gericht klar, dass Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen, um berücksichtigt werden zu können.
Quelle: AG Frankfurt/Main, Urteil vom 19. Februar 2025 - 33050 C 204/24
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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