Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 4. Dezember 2025 (Az. 4 K 1564/24) entschieden, dass ein Geldgeschenk von 20.000 EUR zum Osterfest Schenkungsteuer auslöst und kein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“ nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG darstellt.
Ein Sohn erhielt von seinem vermögenden Vater die Summe als Osterschenkung im Rahmen mehrerer fünf- bis sechsstelliger Zuwendungen (Gesamtsumme über 400.000 EUR). Das Finanzamt Kusel-Landstuhl setzte Schenkungsteuer von 1.400 EUR fest; Einspruch und Klage scheiterten.
Die Üblichkeit misst sich am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung, nicht an Vermögensverhältnissen oder Gewohnheiten bestimmter Kreise – sonst wären hochwertige Geschenke bei Reichen steuerfrei, bei anderen nicht (Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG). Bei 20.000 EUR überschreitet es die Üblichkeit. Die Revision zum BFH ist zugelassen.
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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