Der Bundesfinanzhof hat am 30. Oktober 2025 (Az. III R 11/24) entschieden, dass Eltern weiterhin Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind erhalten können, wenn dessen finanzielle Mittel den existenziellen Lebensbedarf inklusive behinderungsbedingtem Mehrbedarf nicht decken.
Die Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit erfolgt monatlich durch Vergleich von Grundbedarf (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG), Behindertenpauschale (§ 33b EStG) und Mehrkosten (z. B. rollstuhlgerechte Wohnung) mit Einnahmen wie Erwerbsminderungsrente. ALG II-Anteile aus Bedarfsgemeinschaften zählen nicht voll, da sie den Selbstunterhalt nicht erhöhen.
Mehrkosten für barrierefreie Wohnungen sind als behinderungsbedingter Bedarf abzuziehen. Die Behinderung muss ursächlich für das Defizit sein, z. B. durch Pandemie-bedingte Arbeitsausfälle als Hochrisikopatient.
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
limburger straße 1
50672 köln
telefon: 0221 9525115
e-mail: info@wpstbbuehler.de
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag - Donnerstag
10.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
10.00 bis 12.00 Uhr