Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 5. Februar 2026 (Az. 18 SLa 685/25) entschieden, dass Weisungen eines kirchlichen Klinikträgers an den Chefarzt der Frauenklinik zum Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen teilweise rechtsunwirksam sind.
Der Chefarzt klagte gegen zwei Weisungen vom 15. Januar 2025: (1) Verbot von Abbrüchen in der Klinik (Ausnahme: Lebensgefahr Mutter/Kind) und (2) Einschränkung der Nebentätigkeitsgenehmigung auf Abbrüche. Das Krankenhaus (evangelisch-katholisch) übernahm 2025 die Klinik. Das Arbeitsgericht Hamm wies die Klage ab, die Berufung war teilweise erfolgreich.
Die Weisung zur Kliniktätigkeit ist wirksam: der Arbeitgeber darf Leistungen festlegen (unternehmerische Freiheit), es gibt keinen vertraglichen Anspruch des Arztes auf Abbrüche. Die Nebentätigkeits-Einschränkung ist jedoch unwirksam, da sie die erteilten Genehmigungen überschreitet und keine volle Ausnahmeregelung enthält.
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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