Der Europäische Gerichtshof hat das deutsche Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen als unionsrechtskonform bestätigt. Der ermäßigte USt-Satz von 7 % gilt nur für die reine Übernachtung, während Nebenleistungen wie Parkplätze, Frühstück, WLAN oder Wellnessbereiche dem Regelsatz von 19 % unterliegen.
Quelle: EuGH, Urteil v. 5.3.2026 – C-409/24 u.a.
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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