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Geschäftsveräußerung im Ganzen nur bei Fortführung des Betriebes durch den Erwerber


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Mit seinem Urteil vom 13. November 2025 hat der BFH entschieden, dass eine umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht dann vorliegt, wenn der Erwerber das Unternehmen nicht selbst ausübt, sondern dieses durch einen neuen Pächter fortgeführt wird.
Im verhandelten Streitfall ging es um eine GmbH & Co.KG, welche eine Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen und eine Gaststätte betrieb. Mit Vertrag aus November 2016 übertrug die GmbH & Co.KG Unternehmensteile (Grundstücke der Gaststätte, des Ladens und des Wohngebäudes sowie Betonbecken und andere bewegliche Einrichtung) auf die nun neuen Eigentümer A und B. A und B führten das Unternehmen jedoch nicht fort, sondern verpachteten es „rückwirkend“ zum 1. Januar 2017 an eine am 31. Januar 2017 gegründete GmbH, an der sie selbst mit weiteren Personen beteiligt waren.
Das Finanzamt ging daher bei der Übertragung des Unternehmens von der GmbH und Co.KG auf A und B von steuerbaren Lieferungen der übertragenen Gegenstände aus. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass im vorliegenden Fall keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorlag, weil A und B das Unternehmen nicht selbst fortgeführt haben, sondern dieses durch die neue Pächterin ausgeübt wurde.
Im zunächst durchgeführten finanzgerichtlichen Verfahren bekam die Klägerin (GmbH & Co.KG) Recht. Der BFH hob das Urteil des Gerichtes jedoch auf.
Auch wenn unklar sei, was mit dem Unternehmen bis zur Gründung der neuen Pächterin geschah, muss laut Gericht die Fortführung des Unternehmens durch den Übertragungsempfänger erfolgen. Die Absicht der Fortführung durch einen Anderen sei für eine Begünstigung der Übertragung als Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht ausreichend.
Quelle: BFH-Urteil vom 13.11.2025, V R 3/23

Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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