Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass ein Auskunftsantrag nach der DSGVO in Ausnahmefällen missbräuchlich sein kann. Das gilt vor allem dann, wenn der Antrag nicht dazu dient, die eigenen Daten zu prüfen, sondern nur gestellt wird, um später Schadensersatz zu verlangen.
Für Unternehmen ist allerdings wichtig, dass ein solcher Antrag nicht automatisch abgelehnt werden darf. Missbrauch muss konkret nachgewiesen werden, etwa durch auffällige Muster, sehr kurze Zeitabstände oder Anzeichen dafür, dass es nur um eine Klagevorbereitung geht.
Für Betroffene bleibt das Auskunftsrecht grundsätzlich bestehen. Wer seine Daten wirklich überprüfen will, darf weiter Auskunft verlangen; nur reine „Taktik-Anfragen“ können problematisch sein.
Quelle: EuGH, Urteil vom 19.03.2026, Az. C-526/24
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
limburger straße 1
50672 köln
telefon: 0221 9525115
e-mail: info@wpstbbuehler.de
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag - Donnerstag
10.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
10.00 bis 12.00 Uhr