Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein abberufener Geschäftsführer unter Umständen wieder Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen kann. Entscheidend ist nicht der frühere Titel, sondern ob die Person zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs noch tatsächlich Geschäftsführer war.
Im konkreten Fall war der Betroffene zwar zuvor Geschäftsführer, seine Organstellung war aber vor der Kündigung bereits beendet worden. Das Gericht sah deshalb keinen Grund mehr, ihn wie einen Geschäftsführer ohne Kündigungsschutz zu behandeln. Stattdessen konnte er sich auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen.
Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen sollten nach einer Abberufung genau prüfen, wann die Kündigung ausgesprochen wird. Eine Kündigung kurz nach der Abberufung kann unwirksam sein, wenn der Betroffene zum Kündigungszeitpunkt bereits wieder als normaler Arbeitnehmer gilt.
Wichtig
Das Urteil stärkt die Rechte abberufener Geschäftsführer, ist aber kein Freibrief für jeden Ex-Geschäftsführer. Ob Kündigungsschutz besteht, hängt immer vom Einzelfall ab, insbesondere von Vertrag, Abberufung und Zeitpunkt der Kündigung.
Quelle: Hessisches LG, Urteil vom 28.02.2025, 14 SLa 578/24
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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