Der BGH hat am 12. März 2025 entschieden, dass ein nichteheliches Kind den Pflichtteil auch dann verlangen kann, wenn die Vaterschaft erst nach dem Erbfall rechtssicher festgestellt wird. Die Verjährung beginnt dabei erst, wenn das Kind vom Erbfall und von der Enterbung beziehungsweise den maßgeblichen Umständen Kenntnis hat.
Unklare Abstammungsverhältnisse sollten frühzeitig geklärt werden, damit es später nicht zu Streit über Pflichtteil und Verjährung kommt. Bei größeren Nachlässen kann auch eine einvernehmliche Abfindung oder eine klare testamentarische Regelung sinnvoll sein.
Quelle: BGH, Urteil vom 12.03.2025, IV ZR 88/24
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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