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Anlaufhemmung und Schenkungsteuer bei GmbH-Anteilen


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Der BFH hat am 27. August 2025 in der Entscheidung II R 1/23 klargestellt, wann die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer bei über eine GmbH laufenden Zuwendungen anläuft – und dass Geldzuwendungen von Dritten an den Gesellschafter, die für die Einlage in die GmbH bestimmt sind, eine schenkungsteuerpflichtige Werterhöhung der GmbH-Anteile auslösen.
Im entschiedenen Fall erhielt ein alleiniger Gesellschafter von seiner Mutter eine große Geldspende unter der Auflage, diese als Eigenkapital in seine GmbH einzuzahlen, damit die GmbH ein Grundstück erwerben konnte. Der BFH sieht darin keine bloße Schenkung an den Gesellschafter, sondern eine Leistung an die GmbH, die zu einer Werterhöhung der GmbH=Anteile führt und nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG steuerbar ist.

Wichtige Punkte für die Praxis
Die Anlaufhemmung der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) endet nicht schon mit dem Jahr der Anzeige, sondern erst mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem eine Schenkungsteuererklärung abgegeben wird, wenn das Finanzamt die Erklärung anfordert.
Werterhöhungen von Anteilen durch Einlagen oder Drittleistungen in die GmbH sind häufig schenkungsteuerpflichtig, selbst wenn der Schenker nicht Gesellschafter ist und nur über den Gesellschafter „durchschleift“. Bei Schenkungen rund um GmbH=Anteile sollten daher sowohl die Fristen der Vorschrift als auch die Bewertung und Zuordnung der Leistung (an Gesellschafter oder Gesellschaft) genau geprüft werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.08.2025, II R 1/23

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