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Vermächtnis an die behandelnde Ärztin


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Der Bundesgerichtshof hat am 2. Juli 2025 (Az. IV ZR 93/24) klargestellt, dass ein Vermächtnis zugunsten eines behandelnden Arztes nicht automatisch unwirksam ist, auch wenn es gegen ärztliches Berufsrecht verstößt.
Entscheidend bleibt die grundsätzliche Testierfreiheit des Erblassers. Ein Verstoß des Arztes gegen ein Zuwendungsverbot ändert daran nichts, solange das Vermächtnis selbst nicht sittenwidrig ist.
Konkret ging es um einen Patienten, der seiner behandelnden Ärztin ein Grundstück als Vermächtnis zugesprochen hatte, weil sie ihn über Jahre individuell betreute und ihm auch bei anderen Angelegenheiten unterstützend zur Seite stand. Die Berufsordnung verbietet Ärztinnen und Ärzten zwar, Geschenke oder Vorteile von Patienten zu fordern, versprechen zu lassen oder anzunehmen, aber dieser Schutz setzt vor allem bei der Ärztin an, nicht bei der Verfügung des Erblassers.

Für die Praxis bedeutet das Urteil zweierlei
Patienten dürfen Ärztinnen und Ärzte, die sie über längere Zeit begleitet haben, auch testamentarisch mit einem Vermächtnis bedenken, ohne dass dies automatisch rechtlich scheitert.
Ärztinnen und Ärzte jedoch müssen die berufsrechtlichen Verbote beachten. Die Annahme einer solchen Zuwendung kann weiterhin als Verstoß gegen die Berufsordnung angesehen und mit berufsrechtlichen Sanktionen geahndet werden, auch wenn das Vermächtnis selbst wirksam ist.
Quelle: BGH, Beschluss vom 02.07.2025, IV ZR 93/24

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