Der BFH hat mit Urteil vom 04.06.2025, II R 18/23, klargestellt, dass die steuerliche Befreiung für die Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten auch greift, wenn das Haus zuvor in eine Ehegatten-GbR eingelagert wird. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind und das Grundstück weiterhin als Familien= und Wohnheim dient.
Die Einlage in die GbR gilt wirtschaftlich als Schenkung in Höhe des hälftigen Grundstückswerts an den Ehegatten, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG schenkungsteuerfrei ist. Die GbR=Zwischenschaltung schließt die Befreiung also nicht aus – solange die Voraussetzungen für das Familienheim bestehen und die Beteiligungsstruktur klar bleibt.
Für die Praxis bleibt die Übertragung des Familienheims in eine Ehegatten-GbR eine sinnvolle Gestaltungsvariante, um Nutzung, Verwaltung und spätere Übertragungen flexibler zu regeln. Gesellschaftsvereinbarung, Nutzungsordnung und steuerliche Rahmenbedingungen sollten aber individuell abgestimmt werden, um Nachforderungen zu vermeiden.
Quelle: BFH, Urteil vom 04.06.2025, II R 18/23
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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