Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 25. Februar 2026 – 2 K 602/25 entschieden, dass Verluste aus russischen Staatsanleihen und russischen Aktien (ADR/GDR) im Jahr 2022 nicht als steuerliche Veräußerungsverluste bei Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden können.
Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine investiert, die wegen der EU-Sanktionen faktisch nicht handelbar und in der Bankbewertung weitgehend wertlos waren. Das Finanzgericht lehnte die Verlustanerkennung ab, weil die Wertpapiere weder verkauft noch eingezogen wurden und weder die Unternehmen noch der russische Staat als insolvent gelten. Zudem könnten die Anleihen bei künftiger Aufhebung der Sanktionen wieder handels- und ertragfähig sein. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Kläger haben Revision beim Bundesfinanzhof (VIII R 5/26) eingelegt.
Quelle: Sächs. FG, Urteil v. 25.02.2026 – 2 K 602/25
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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