Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Geldgeschenk von 20.000 EUR zu Ostern nicht mehr als „übliches Gelegenheitsgeschenk“ gilt und daher schenkungsteuerpflichtig ist. Maßgeblich sei nach Auffassung des Gerichts die allgemeine Verkehrsanschauung, nicht die Vermögenssituation des Schenkers oder Beschenkten.
Das Gericht stellte damit klar, dass die Steuerbefreiung für Gelegenheitsgeschenke eng auszulegen ist. Zur Orientierung zog es die Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG heran und deutete an, dass nur sehr geringe Geldzuwendungen in Betracht kommen.
Für die Praxis ist die Entscheidung wichtig, weil fünfstellige Geldgeschenke zu besonderen Anlässen nach diesem Maßstab regelmäßig nicht mehr als üblich angesehen werden.
Wird die Üblichkeit verneint, ist das gesamte Geschenk steuerpflichtig, denn eine teilweise Steuerfreiheit gibt es insoweit nicht.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, Az. 4 K 1564/24
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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