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Keine Steuerbefreiung bei Anteilsvereinigung nach Erbfall


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Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Steuerbefreiung für Erbauseinandersetzungen nicht auf eine spätere Anteilsvereinigung übertragbar ist, wenn die Gesellschaftsanteile im Erbfall unmittelbar einzelnen Erben zugefallen sind. In solchen Fällen fehlt die für die Begünstigung erforderliche gemeinschaftliche Vermögensbindung.
Kommt es nach einer solchen Einzelrechtsnachfolge später zur Zusammenführung der Anteile bei einem Erwerber, kann Grunderwerbsteuer anfallen. Eine steuerliche Befreiung wegen Erbauseinandersetzung greift dann nicht.
Die Entscheidung zeigt, dass bereits bei der Nachfolgeplanung genau geprüft werden sollte, ob Gesellschaftsanteile gemeinschaftlich oder unmittelbar einzelnen Erben zugeordnet werden. Davon kann abhängen, ob später Grunderwerbsteuer ausgelöst wird.

Praktische Bedeutung
- Nachlassplanung prüfen: Gesellschaftsvertraglich regeln, ob Singularsukzession oder Universalsukzession eintreten soll
- Grunderwerbsteuer berechnen: Bei Anteilsvereinigung ≥ 90 % Steuerpflicht einkalkulieren
- Gesamthandsverbundenheit dokumentieren: Bei Erbengemeinschaft mit gesamthänderischen Anteilen Nachweise vorbereiten

Die Revision wurde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 21.5.2026, 8 K 1592/24 GrE

Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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