Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. März 2026 entschieden, dass Rechtsanwaltskosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entstehen, als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten gelten können. Das gilt auch dann, wenn die Erbengemeinschaft zuvor bereits zur Verwaltung des Nachlasses übergegangen war.
Im Streitfall ging es um anwaltliche Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Teilungsversteigerungsverfahren und der Aufteilung von Nachlassvermögen innerhalb einer Erbengemeinschaft. Der BFH stellte klar, dass die Erbauseinandersetzung Teil der Nachlassverteilung im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist und die hierfür entstehenden Kosten steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Bemerkenswert ist, dass der BFH eine frühere Nachlassverwaltung nicht als Ausschlussgrund ansieht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der tatsächlichen Verteilung des Nachlasses stehen.
Für die Praxis stärkt die Entscheidung die Position von Erben, die sich im Rahmen einer Erbengemeinschaft rechtlich auseinandersetzen müssen. Insbesondere bei streitigen Teilungsversteigerungen oder anderen Maßnahmen zur Aufteilung des Nachlasses können Anwaltskosten damit erbschaftsteuerlich relevant sein.
Quelle: BFH-Urteil vom 11.3.2026, Az. II R 10/23
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
limburger straße 1
50672 köln
telefon: 0221 9525115
e-mail: info@wpstbbuehler.de
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag - Donnerstag
10.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
10.00 bis 12.00 Uhr