Der Bundesfinanzhof hat am 14. Januar 2026 entschieden, dass der feste Zinssatz von 5,5 % nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG für die Bewertung einer auf die Lebensdauer entrichteten monatlichen Geldrente nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die Regelung ist auch im Niedrigzinsmaß verfassungsgemäß.
Sachverhalt
Die Klägerin erhielt von ihrem Onkel 2019 ein Grundstück übertragen. Im Gegenzug verpflichtete sie sich, auf dessen Lebensdauer eine monatliche Geldrente von 1.000 EUR zu zahlen. In der notariellen Vereinbarung wurde ein Zinssatz von 0,5 % pro Jahr kapitalisiert. Das Finanzamt berechnete den Kapitalwert der Geldrente jedoch mit dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 %. Der Jahreswert 12.000 EUR wurde mit dem Vervielfältiger 7,242 (aus Sterbetafel für 78-jährigen Mann) multipliziert – Ergebnis: 86.904 EUR Kapitalwert. Die Klägerin machte geltend, dass ein Zinssatz von 5,5 % im Niedrigzinsumfeld des Jahres 2019 realitätsfern und verfassungswidrig sei. Sie verlangte stattdessen den notariell vereinbarten Zinssatz von 0,5 %.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat ist nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG davon überzeugt, dass der Zinssatz 5,5 % verfassungswidrig ist.
Unterschied zur Vollverzinsung nach § 233a AO
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 zur Verfassungswidrigkeit der Vollverzinsung nach § 233a AO ist nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG zu übertragen.
Bei § 233a AO ging es um die Abschöpfung von Vorteilen aus späterer Steuerentrichtung. Der Zinssatz 5,5 % in § 14 BewG dient hingegen der Barwertermittlung wiederkehrender Leistungen zu Bewertungsstichtagen. Er soll als Normalzinssatz die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt berücksichtigen und verhindern, dass Zinsschwankungen sich in nicht vertretbarem Ausmaß auf die Bewertung auswirken.
Langfristigkeit rechtfertigt Typisierung
Die Zeiträume bei § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG sind von besonderer Langfristigkeit geprägt, je nach Lebensalter des Begünstigten mehrere Jahrzehnte. Der Zinssatz soll zyklische Zinsschwankungen bei langfristig zu beurteilenden Kapitalforderungen ausgleichen. Dies rechtfertigt einen weiten Typisierungsspielraum des Gesetzgebers.
Der Zinssatz 5,5 % ist auch unter Berücksichtigung der im Streitjahr 2019 anhaltenden Niedrigzinsphase noch vom Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum gedeckt. Die 2022 einsetzende Zinswende mit angestiegenen Zinsen verdeutlicht das Vorliegen zyklischer Schwankungen, die die starre Regelung ausgleichen soll.
Die Klägerin muss die Kosten des gesamten Verfahrens tragen.
Quelle: BFH, Urteil v. 14.1.2026, II R 35/23; veröffentlicht am 5.6.2026
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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