Ein eigenhändiges Testament muss nicht nur vollständig handschriftlich verfasst, sondern auch formwirksam unterschrieben werden. Ein beliebiges Zeichen reicht dafür nicht aus.
Das OLG München hat entschieden, dass die Unterschrift zumindest Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen und sich insgesamt als Wiedergabe eines Namens darstellen muss. Sie muss zwar nicht vollständig lesbar sein. Eine reine Wellenlinie, ein bloßes grafisches Zeichen oder ein Handzeichen ohne erkennbare Buchstabenstruktur genügt jedoch nicht.
Das gilt selbst dann, wenn zweifelsfrei feststeht, wer das Schriftstück verfasst hat. Im entschiedenen Fall führte die unzureichende Unterzeichnung dazu, dass ein beabsichtigter Widerruf früherer Testamente unwirksam blieb.
Für die Praxis
Ein handschriftliches Testament sollte vollständig eigenhändig geschrieben, eindeutig als letztwillige Verfügung formuliert und mit einer erkennbaren Namensunterschrift abgeschlossen werden. Ort und Datum sollten ebenfalls angegeben werden.
Quelle: OLG München, Beschluss vom 19.05.2026, 33 Wx 202/25 e
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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