Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat festgestellt, wird eine Verdienstausfallentschädigung nach der sogenannten modifizierten Nettolohnmethode (Berechnungsmethode) vereinbart mit der Folge, dass die auf die Entschädigung entfallende Steuer erst in einem anderen Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird, dies der Tarifbegünstigung im Sinne des § 34 EStG entgegen steht.
Der Klägerin war, aufgrund medizinischer Behandlungsfehler bei einer Operation, Schmerzensgeld von Krankenhaus und behandelten Ärzten gezahlt worden.
Vereinbart war die Zahlung einer Verdienstausfallentschädigung und im folgenden Jahr die Zahlung der darauf entfallenden Steuer. In ihrer im Folgejahr eingereichten Einkommensteuererklärung gab die Klägerin die Verdienstausfallentschädigung als ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Jahre an.
Das Finanzamt berücksichtigte die Verdienstausfallentschädigung als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, die es nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags dem Grundtarif unterwarf. Zur Erläuterung führte es aus, dass der Verdienstausfallschaden gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG wie Arbeitslohn zu versteuern sei. Dies gelte auch für die erstatteten Steuern, die im Jahr der Erstattung steuerpflichtig seien. Verdienstausfallentschädigung und Übernahme der Steuerlast träten insgesamt an die Stelle weggefallener Einnahmen. Wegen der Auszahlung der Entschädigung in Teilakten und in verschiedenen Veranlagungszeiträumen scheide eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG aus.
Auch das Finanzgericht kommt zu dem Schluss, dass eine Trennung der Verdienstausfallentschädigung in Schadensersatz für den ausgefallenen Nettolohn einerseits und in Schadensersatz für die hierauf entfallende Einkommensteuer andererseits nicht möglich ist.
Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Es liegt typischerweise also keine Zusammenballung vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen gezahlt wird.
Das Urteil finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/4p23bay6
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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