Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2024, 3 K 2044/18 F) hat entschieden, dass die Kosten für den nachträglichen Einbau einer Notentwässerungsanlage sofort als Erhaltungsaufwand abgezogen werden dürfen.
Sachverhalt:
Der Klägerin gehörte ein Gebäude mit einem Flachdach, das zwischen 1999 und 2001 gebaut wurde. Im Jahr 2010 baute sie zusätzlich zur bestehenden Dachentwässerung eine Notentwässerungsanlage ein, um bei Stark- regen etwaiges sich auf dem Dach stauendes Wasser auf Überflutungsflächen abzuleiten. Das Finanzamt wollte diese Kosten als Herstellungskosten behandeln und nur die Abschreibung (AfA) berücksichtigen. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Das Gericht entschied, dass der Einbau der Notentwässerungsanlage eine Modernisierung ist, da sie das Gebäude an aktuelle Standards anpasst, ohne dessen Substanz oder Nutzung zu verändern. Das Wesen und insbesondere die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes seien im Streitfall völlig unverändert geblieben.
Die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
Quelle: FG Düsseldorf
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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