Bevor man eine Erbschaft ausschlägt, sollte man sich genauestens über den Bestand des Nachlasses und die einzelnen Nachlassgegenstände informieren. Die nachträgliche Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung wegen eines Irrtums über den Wert einzelner Nachlassgegenstände ist grundsätzlich nicht möglich. Nur bei einer irrigen Vorstellung über den Bestand des Nachlasses kann die Ausschlagungserklärung angefochten werden.
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
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