Im Urteilsfall ist eine Pflegekraft in Teilzeit tätig und leistet entsprechend nur 40 % der für Vollzeitkräfte üblichen Arbeitszeit, z. B. 64 statt 160 Arbeitsstunden im Monat. Der Tarifvertrag sieht Mehrarbeitszuschläge von 30 % vor. Allerdings greift der Mehrarbeitszuschlag für alle Mitarbeitenden erst, wenn die monatlichen Arbeitsstunden eines Vollzeitbeschäftigten erreicht ist im genannten Beispiel also ab der 161. Arbeitsstunde.
Um von den Mehrarbeitsstunden profitieren zu können, hätte die Teilzeitpflegekraft also zunächst die „fehlenden" 60 % Arbeitszeit zuschlagsfrei „nachholen" müssen. Sie sah sich hierdurch in ihrer Eigenschaft als Teilzeitkraft diskriminiert und erhob Klage vor den Arbeitsgerichten.
Dipl.-Kfm. Ralf Chr. Bühler
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
limburger straße 1
50672 köln
telefon: 0221 9525115
telefax: 0221 9525113
e-mail: info@wpstbbuehler.de
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag - Donnerstag
10.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr
Freitag
10.00 bis 12.00 Uhr